Wer kennt Probleme mit dem Fitnessstudio-Vertrag nicht? Besonders viele Menschen hatten in den letzten Jahren damit zu kämpfen, nicht schnell genug oder bei verpasster Kündigungsfrist nicht mehr aus ihrem Vertrag herauszukommen – und unnötige Gebühren weiterzahlen zu müssen. Das soll sich jetzt ändern! Schon ab dem ersten März treten im Zuge des Faire-Verbraucherverträge-Gesetzes einige Regelungen in Kraft, die Verbraucher besser schützen sollen. Beschlossen wurde das Gesetz durch den Bundestag übrigens schon im Juni 2019, sodass es jetzt endlich einfacher wird, aus dauerhaften Kosten herauszukommen. Was sich nun genau ändert, verraten wir nachfolgend.
Das ist das Ziel des Faire-Verbraucherverträge-Gesetzes
Die neue Gesetzgebung soll Verbraucher dabei stärken, leichter aus Vertragsverlängerungen und untergeschobenen Verträgen (beispielsweise bei telefonischem Einverständnis) herauszufinden. Verbraucher sollen beispielsweise die Möglichkeit erhalten, online Kündigungen wesentlich leichter durchzuführen und monatliche Kosten künftig schneller loszuwerden. “Unfairen” Vertragsabschlüssen soll damit ein Ende gesetzt werden – allerdings weist die Umsetzung auch das ein oder andere Manko auf.
Die wichtigsten Neuerungen in Kürze
- Verträge mit automatischen Verlängerungen sollen künftig schneller gekündigt werden können
- Komplizierte Kündigungsprozesse sollen durch einen speziellen Button online vereinfacht werden
- Telefonisch besprochene Verträge müssen künftig schriftlich bestätigt werden – beispielsweise bei Strom- und Gas-Verträgen
- Versicherungsverträge sind von den Regelungen meist ausgenommen
- Bei Nutzung des Kündigungs-Buttons sollen Verbraucher künftig auch eine Kündigungsbestätigung erhalten, die diese absichert
Grundsätzlich zeigt sich: Das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz ist ein wichtiger und bereits lang ersehnter Schritt. Denn: Viel zu oft wurden Verbrauchern telefonisch ungewollte Verträge untergeschoben, sowie Verträge mit zahlreichen Fallen in den AGBs angehängt, die für unnötige Kosten gesorgt haben. Die Änderungen setzen nun einen wichtigen Schritt in Richtung Fairness.
So wirkt sich das Ganze auf Fitnessstudio-Verträge aus
Was bedeutet die neue Gesetzgebung aber nun für Fitnessstudio-Verträge? Nicht selten war es bisher der Fall, dass Verbraucher bei verpasster Kündigungsfrist ein ganzes, weiteres Jahr monatliche Gebühren zahlen mussten und nicht früher aus dem Vertrag herauskamen. Selbst bei einem Umzug oder anderen Umständen wurde ein Sondergrund für die Kündigung oftmals nicht anerkannt. Einige, etwas fairere Betreiber haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen. Auch diese soll nun etwas besser ausfallen: Es ist eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vorgesehen. Wird also künftig eine Frist verpasst, kann der Vertrag spätestens nach einem Monat beendet werden – und der Verbraucher letztendlich Kosten sparen. Hierbei muss natürlich trotzdem der Ablauf der Erstvertragslaufzeit beachtet werden.
Bei Verträgen und Abos im Internet – etwa den Streamingdiensten oder Online-Sportmitgliedschaften – soll es künftig einfacher sein, eine Kündigung vorzunehmen. Während man sich bisher auf eine langwierige Suche nach der Möglichkeit zur Beendigung der Mitgliedschaft begeben musste, ist das nun nicht mehr der Fall. Auch eine Bestätigung soll nach Betätigen des Buttons zur Kündigung abgeschickt werden, damit Kunden wirklich sichergehen können, dass keine weiteren Kosten entstehen. Bis spätestens 1. Juli 2022 sollen die verschiedenen Unternehmen den Kündigungsbutton in die Tat umsetzen.
Gelten die Regelungen nur für neu abgeschlossene Verträge?
Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, fallen nicht unter die neuen Regelungen. Daher sollten Verbraucher hier bei Wunsch nach einem Wechsel oder einer Kündigung genau darauf achten, Fristen nicht zu verpassen. Alle neuen Verträge fallen jedoch unter das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz. Daher sollten Kunden bei Abschluss genau auf den Inhalt der AGBs achten: Wurden die neuen Regelungen bereits beachtet? Falls nicht, muss das Unternehmen auf Anfrage entsprechende Anpassungen vornehmen. Mobilfunkverträge mussten jedoch schon ab Ende 2021 entsprechende Bedingungen erfüllen, sodass es hier eventuell Nachprüfungen anzustellen gilt.
Besonders wichtig: Der Kündigungs-Button im Internet
Online ist es besonders einfach, in Abo-Fallen zu tappen. Schnell ist man über die AGBs gescrollt, ohne eigentlich zu wissen, worauf man sich eingelassen hat. Um hier auch wieder herauszukommen, sollen Kunden über den Kündigungsbutton eine gut auffindbare und sichtbare Möglichkeit bekommen, die Kündigung einzureichen. Durch den Erhalt der schriftlichen Bestätigung – etwa per E-Mail oder Brief – können sich Verbraucher zusätzlich absichern. Von dieser Regelung gibt es nur wenige Ausnahmen, sodass Anbieter hier auch keine Ausreden mehr finden können, um Kunden länger an sich zu binden. Die Idee ist jedoch, dass Verbraucher es künftig wesentlich einfacher finden werden, eine Kündigung umzusetzen und unnötige Kosten zu reduzieren – allerdings gilt es trotzdem weiterhin, alle Bedingungen rund um Widerrufsrechte und Co. genau zu untersuchen. Telefonisch untergeschobene Verträge zu Energiediensten sollen künftig nicht mehr ohne schriftliche Bestätigung gelten, bei der Kunden das Besprochene noch einmal genau überprüfen können.
Zusammenfassung: Nachbesserungen notwendig, aber der erste Schritt in die richtige Richtung
Das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz stellt definitiv einen Schritt in die richtige Richtung dar – insbesondere, wenn es um Fitnessstudio-Verträge und Online-Sportkurse geht. Künftig werden Verbraucher es wesentlich einfacher haben, aus Verträgen herauszukommen und selbst bei Verpassen der Kündigungsfrist noch schnellere Kündigungsmöglichkeiten zu finden. Insbesondere Online-Abonnements können schon bald einfacher und sicherer gekündigt werden – was der eigenen Kostenkontrolle behilflich ist. Allerdings wäre es wünschenswert, wenn der Beschluss künftig noch weiter ausgedehnt wird. So sollten die Regelungen zu telefonischen Vertragsabschlüssen auch für andere Branchen gelten – nicht nur Energieverträge. Auch wäre es wünschenswert, die erste Vertragslaufzeit mit einem Maximum zu versehen.